Meldepflicht
Jedes
Unternehmen, dass innergemeinschaftliche Lieferungen oder Erwerbe tätigt, muß eine
monatliche Intrastat-Meldung an das Statistische Bundesamt in Wiesbaden (bzw.
Statistik Austria in Wien) abgeben, sofern der Wert der Lieferungen im Vorjahr
250.000,- überschritten hat. Die Auskunftspflicht tritt auch bei Überschreitung dieser Schwelle im
laufenden Kalenderjahr ein und zwar in dem Monat, der auf den Monat der erstmaligen
Überschreitung folgt.
Zu beachten
ist, dass auch unentgeltliche Lieferungen, Veredlungsverkehre und Lieferungen an eigene
Niederlassungen in anderen EU-Staaten meldepflichtig sind und bei der Wertschwelle
berücksichtigt werden müssen.
Rechtliche
Grundlage:
Art.8i.
verb.mit Art.20 Nr.5 der Verordnung (EWG) Nr. 3330/91
siehe http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l11011.htm
|